SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
- Der „Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen in Sachsen“ ist ein eingetragener Verein. Er führt seinen Namen mit dem Zusatz „e. V.“
- Der Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen in Sachsen führt die Abkürzung „BVNDS“.
- Der Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen in Sachsen führt ein Logo. Die namentliche und optische Ausgestaltung des Logos obliegt einem
Beschluss der Mitgliederversammlung. - Sitz des BVNDS ist Wurzen.
§ 2 Verbandszweck & Aufgaben
- Der Verein ist der Berufsverband der niedergelassen tätigen Diabetologen in Sachsen. Er ist ein Zusammenschluss von Ärzten, die sich auf dem Gebiet
der Diabetologie besonders qualifiziert haben, in Niederlassung tätig sind und die Anerkennung als Schwerpunktpraxis tragen. - Zweck des Vereins ist, die Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus in Sachsen zu verbessern.
- Insbesondere werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
- Bündelung von Interessen und Kooperationen
- Förderung von diabetologischen Schwerpunktpraxen in Zusammenarbeit mit Diabeteskliniken sowie Kliniken und Rehabilitationskliniken mit
spezialisierten Fachabteilungen mit dem Nachweis einer spezialisierten Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität in der Behandlung des Diabetes. Die durch den BVNDS festgelegte Strukturqualität für Schwerpunktpraxen ist als verbindlich anzustreben. - Förderung einer engen Kooperation aller an der Betreuung von Diabetikern beteiligten Spezialisten.
- Förderung einer für den Diabetiker effizienten Vernetzung von medizinischer Grundversorgung und spezialisierter diabetologischer Betreuung.
- Aktive Vermittlung diabetologischen Wissens an Ärzte in Grundbetreuung.
- Angebot eines umfassenden Schulungssystems, das durch Wissen und aktive Motivierung die Selbstverantwortung der Diabetiker fördert.
- Förderung der Zusammenarbeit mit Laienverbänden.
- Der BVNDS arbeitet zur Vertretung und Wahrnehmung sächsischer Interessen auf Bundesebene eng mit dem Bundesverband der Diabetologen (BVND) zusammen. Das direkte Vertretungsrecht bestehender Vereinigungen wird hiervon nicht berührt.
- Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
§ 3 Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder können Inhaber und Teilhaber der von DSP jeglicher juristischen Form werden, sofern diese Ärzte sind.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes besonders verdiente ehemalige Mitglieder zum Ehrenmitglied ernennen.
- Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, können als Seniormitglied weiterhin dem Verband angehören.
- Außerordentliche Mitglieder können Diabetologen im Anstellungsverhältnis werden.
Der Informationsaustausch zwischen den Verbandsorganen und Mitgliedern soll möglichst auf elektronischem Wege erfolgen.
§ 4 Aufnahme
- Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrags auf Mitgliedschaft.
- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme eines Mitglieds bedarf der mehrheitlichen Befürwortung durch den Vorstand. Ein ablehnendes Votum des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
- Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die jeweils gültige Beitragsordnung als verbindlich an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres,
b) Wegfall einer Voraussetzung der Mitgliedschaft nach §3 (1),
c) Tod,
d) Streichung der Mitgliedschaft. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und diesen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung ungekürzt entrichtet. - Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn:
a) das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Verbands erheblich schädigt oder seinen Mitgliedspflichten und den Zielsetzungen des Verbands gröblich zuwiderhandelt.
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag an den BVNDS zu leisten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mehrheitlich.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der erstmals im Monat des Beitritts anteilig für das laufende Jahr, in den Folgejahren bis spätestens 31.03. des Jahres zu entrichten ist. Der Beitrag wird grundsätzlich vom BVNDS eingezogen.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft (mit Ausnahme der Beendigung nach §5 (1) b ) wird die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr nicht berührt.
§ 7 Verbandsorgane
- Die Organe des BVNDS sind der Vorstand die Mitgliederversammlung und die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Der BVNDS kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Organe gründen. Die Mitgliederversammlung kann diese Befugnis dem Vorstand übertragen.
- Sämtliche Ämter sind ehrenamtlich. Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Die Organe des Verbandes geben sich Geschäftsordnungen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Verbandsorgan. Sie besteht aus allen Mitgliedern des BVNDS.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Änderung der Satzung,
- die Entlastung, die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters,
- die Wahl des Kassenprüfers und dessen Stellvertreters,
- die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
- die Genehmigung des Haushaltes,
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
§ 10 Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Vorbereitung der Sitzung sowie die Festsetzung von Tagungsort, Tagungstermin und Tagesordnung ist Aufgabe des Vorstandes.
- Die Einladung zu der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt der Versand der Einladung auf elektronischem Wege oder per Post.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) das Interesse des Verbandes es erfordert,
b) ein Zehntel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. - Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
- Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Beschlussfähigkeit, Wahlen
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
- Die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Wahlordnung.
- Satzungsänderungen sind durch 2/3 – Beschluss der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung möglich.
§ 12 Anträge
- Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
• von jedem Mitglied
• vom Vorstand. - Anträge für die Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem den Mitgliedern umgehend bekanntzugeben. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Über die Zulassung verspätet eingegangener
Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 13 Rede- und Stimmrecht
- Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme.
- Das Rederecht steht allen Mitgliedern sowie denjenigen Personen zu, denen der Vorstand nach Maßgabe der Satzung das Rederecht eingeräumt hat. Die Mitglieder des Vorstandes haben stets Rederecht.
- Die Übertragung dieser Rechte ist unzulässig.
§ 14 Vorstand
- Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder des BVNDS sein.
- Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem Stellvertreter,
• dem Schatzmeister
• bis zu zwei Beisitzern - Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, wenn diese für die Arbeit des Vorstandes hilfreich ist. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein ordentliches Mitglied des Verbandes an dessen Stelle für die Dauer der verbleibenden regulären Amtszeit berufen. (5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
§ 15 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Insbesondere schließt der Vorstand Anstellungs- und Mietverträge, Verträge mit den Partnern sowie Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ab. Er kann einen Geschäftsführer bestellen.
- Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor. Der Vorstand ist auch berechtigt, eine korporative Mitgliedschaft in anderen Verbänden zu begründen oder diese zu beenden sowie Kooperationsverträge mit anderen Verbänden zu schließen, soweit dies nicht gegen die Satzung verstößt.
- Bei Bedarf kann der Vorstand externe Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
- Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 16 Finanzierung und Mittelverwendung
- Die zur Erzielung seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der BVNDS durch:
• die Mitgliedsbeiträge und
• Spenden - Mittel des BVNDS und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
- Dem Vorstand und den Mandatsträgern des BVNDS werden durch den Verein nach der Entschädigungsordnung alle durch Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben verursachten Auslagen ersetzt. Darüber hinaus kann dem Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Budget zum Zwecke des Ersatzes der über das übliche Maß hinausgehenden ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit verursachten Verdiensteinbußen zur Verfügung gestellt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht für die Aufgaben des BVNDS gebraucht werden, beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung.
- Ausgabenwirksame Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden nur bestandskräftig, wenn diese zugleich über die Abdeckung der Kosten einen Beschluss fasst. Anträge an die Mitgliederversammlung sind entsprechend zu begründen.
§ 17 Kassenprüfung
- Der BVNDS hat seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend zu buchen.
- Nach Ablauf eines Rechnungsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben der Kassenprüfer und dessen Stellvertreter zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel und der Buchführung ordnungsgemäß erfolgt sind. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.
Die Verantwortung hierfür trägt der Schatzmeister.
§ 18 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung des BVNDS kann von jedem Mitglied oder vom Vorstand gestellt werden. (2) Der Antrag auf Auflösung des BVNDS muss den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugestellt und als besonderer
Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden. (3) Zur Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vertreter.
§ 19 Liquidation
(1) Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstand. (2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Vereins an das Diabetes – Zentrum e. V. in Leipzig, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sofern dies nicht möglich ist, fällt das Vermögen an Diabetes.de.
Nur wenn auch dies nicht möglich ist, benennt der Liquidator einen anderen gemeinnützigen Verein als Begünstigten, der sich in besonderer Weise den Bedürfnissen von Menschen mit Diabetes widmet.
Beschlossen am 24. Juni 2020
Berufsverband der niedergelassenen Diabetologen Sachsens
Schweizergartenstraße 2a | 04808 Wurzen